Kostenlos für Pflegegeldempfänger in Hessen
Der Beratungsbesuch – auch Beratungseinsatz genannt – unterstützt Sie bei der häuslichen Pflege und sichert den notwendigen Nachweis gegenüber Ihrer Pflegekasse. Vereinbaren Sie Ihren Termin in Hessen persönlich bei Ihnen zu Hause oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, per Videokonferenz.
- Von der Pflegekasse vollständig finanziert
- Nachweis für die Pflegekasse inklusive
- Persönlich, verständlich und auf Ihre Pflegesituation abgestimmt
Kurz erklärt
Was ist ein Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI?
Ein Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist eine pflegefachliche Beratung in der häuslichen Umgebung. Häufig wird dafür auch der Begriff Beratungseinsatz verwendet. Die Beratung soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen praktisch unterstützen.
Gemeinsam wird besprochen, wie die Versorgung aktuell funktioniert, wo Entlastung benötigt wird und welche Leistungen oder Hilfsmittel infrage kommen. Dabei geht es nicht um eine Kontrolle oder Begutachtung des Pflegegrades, sondern um konkrete Hilfe für den Pflegealltag.
Beratungseinsatz in Hessen direkt vereinbaren
Wählen Sie einen verfügbaren Termin und geben Sie die erforderlichen Kontaktdaten ein. Nach Eingang Ihrer Anfrage erhalten Sie eine Bestätigung beziehungsweise eine persönliche Rückmeldung zur Durchführung.
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Pflicht und Anspruch
Wer muss einen Beratungseinsatz durchführen lassen?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und zu Hause versorgt werden, müssen die Beratung regelmäßig abrufen. Der Beratungsbesuch ist eine Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld ohne Unterbrechung weitergezahlt werden kann.
Personen mit Pflegegrad 1 können den Beratungsbesuch freiwillig einmal pro Halbjahr in Anspruch nehmen. Auch bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst ist eine freiwillige Beratung möglich.
Fristen seit 2026
Wie oft ist der Beratungsbesuch erforderlich?
Für Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 ist seit 2026 grundsätzlich ein halbjährlicher Beratungseinsatz verpflichtend. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können die Beratung auf Wunsch weiterhin vierteljährlich nutzen.
| Pflegegrad | Verpflichtende Häufigkeit | Zusätzliche Möglichkeit |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Keine Pflicht | Freiwillig einmal pro Halbjahr |
| Pflegegrad 2 und 3 | Einmal pro Halbjahr | Weitere Beratung bei individuellem Bedarf klären |
| Pflegegrad 4 und 5 | Einmal pro Halbjahr | Auf Wunsch einmal pro Vierteljahr |
Einfacher Ablauf
So funktioniert der Beratungseinsatz
Termin buchen
Wählen Sie online einen passenden Termin und teilen Sie uns Pflegegrad und Kontaktdaten mit.
Beratung erhalten
Eine qualifizierte Fachperson bespricht mit Ihnen die Versorgung und Ihre offenen Fragen.
Nachweis sichern
Die Durchführung wird dokumentiert und der erforderliche Nachweis an die Pflegekasse übermittelt.
Individuelle Unterstützung
Was wird beim Beratungsbesuch besprochen?
Der konkrete Inhalt richtet sich nach Ihrer Pflegesituation. Sie können Schwierigkeiten offen ansprechen und gemeinsam nach praktikablen Lösungen suchen.
- Sicherung und Verbesserung der häuslichen Pflege
- Praktische Hinweise für pflegende Angehörige
- Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel
- Entlastungsangebote und Verhinderungspflege
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Kostenübernahme
Was kostet der Beratungseinsatz?
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird direkt von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen finanziert. Für die pflegebedürftige Person entstehen für den gesetzlich vorgesehenen Beratungsbesuch grundsätzlich keine eigenen Kosten.
Weitere Informationen zu unterschiedlichen Beratungsarten finden Sie unter Kosten der Pflegeberatung in Hessen.
Vor Ort oder digital
Kann der Beratungsbesuch per Video stattfinden?
Auf Wunsch kann derzeit jede zweite Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Die erstmalige Beratung muss jedoch immer in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Die gesetzliche Regelung zur Videoberatung gilt aktuell bis einschließlich 31. März 2027.
Ein Besuch des Medizinischen Dienstes ersetzt die erforderliche erstmalige Beratung durch eine zugelassene Beratungsstelle, einen Pflegedienst oder eine andere berechtigte Fachperson nicht.
Bestätigung für die Pflegekasse
Nachweis über den Beratungsbesuch
Nach dem Beratungseinsatz wird die Durchführung auf dem vorgesehenen Nachweisformular dokumentiert. Der Nachweis bestätigt, dass die Beratung stattgefunden hat und die häusliche Pflegesituation erörtert wurde.
Die Übermittlung an die Pflegekasse erfolgt unter Beachtung der notwendigen Einwilligungen. Bewahren Sie Ihre Unterlagen zusätzlich sorgfältig auf. Ohne den erforderlichen Nachweis kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen.
Häufige Fragen
FAQ zum Beratungsbesuch und Beratungseinsatz
Ist Beratungsbesuch dasselbe wie Beratungseinsatz?
Ja. Im Zusammenhang mit § 37 Abs. 3 SGB XI werden beide Begriffe für dieselbe pflegefachliche Beratung verwendet.
Wer ist zum Beratungseinsatz verpflichtet?
Verpflichtet sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause versorgt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen.
Wie oft ist der Beratungsbesuch seit 2026 erforderlich?
Für Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 bis 5 ist die Beratung grundsätzlich einmal pro Halbjahr verpflichtend. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann sie auf Wunsch weiterhin einmal pro Vierteljahr erfolgen.
Ist der Beratungseinsatz kostenlos?
Ja. Die Kosten des gesetzlich vorgesehenen Beratungseinsatzes werden von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen getragen.
Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?
Die Pflegekasse kann das Pflegegeld zunächst kürzen. Wird der Beratungsbesuch wiederholt nicht nachgewiesen, kann sie das Pflegegeld entziehen.
Kann die Beratung online stattfinden?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann derzeit jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Die aktuelle Video-Regelung ist bis einschließlich 31. März 2027 befristet.
Wie lange dauert ein Beratungsbesuch?
Die Dauer hängt von der individuellen Pflegesituation und den offenen Fragen ab. Planen Sie ausreichend Zeit ein, damit alle wichtigen Themen in Ruhe besprochen werden können.
Kann der Medizinische Dienst den Beratungsbesuch ersetzen?
Nein. Eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ist nicht der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI und ersetzt dessen Nachweis nicht.
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