Leistungsbeziehende
Personen, die bereits Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung.
Individuelle Beratung und Versorgungsplanung
Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält oder einen Antrag gestellt hat und erkennbar Beratung benötigt, kann eine individuelle Pflegeberatung beanspruchen. Sie hilft, den persönlichen Unterstützungsbedarf zu klären, geeignete Leistungen auszuwählen und die Versorgung zu koordinieren.
Kurzantwort
Anspruch auf Pflegeberatung haben Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Der Anspruch besteht außerdem, wenn bereits ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde und ein erkennbarer Hilfe- und Beratungsbedarf vorliegt. Ein anerkannter Pflegegrad muss deshalb nicht in jedem Fall schon feststehen.
Voraussetzungen
Personen, die bereits Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung.
Der Anspruch besteht auch nach einem Antrag auf Pflegeleistungen, wenn ein erkennbarer Hilfe- und Beratungsbedarf vorhanden ist.
Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person können Angehörige oder weitere Personen beraten beziehungsweise in die Beratung einbezogen werden.
Wer noch keinen Pflegegrad hat, kann sich insbesondere nach der Antragstellung zu den nächsten Schritten beraten lassen. Hinweise zum Verfahren finden Sie unter Pflegegrad in Hessen beantragen.
Inhalte der Beratung
Die Beratung soll nicht nur allgemein informieren. Sie betrachtet die konkrete Lebens- und Versorgungssituation und verbindet die erforderlichen Hilfen zu einer nachvollziehbaren Planung.
Vom Antrag zur Beratung
Der Anspruch wird relevant, wenn Leistungen bezogen oder beantragt werden und Beratungsbedarf besteht.
Bei den in § 7b SGB XI genannten Anträgen bietet die Pflegekasse einen Termin innerhalb von zwei Wochen an oder stellt einen Beratungsgutschein aus.
Die persönliche Situation wird analysiert. Bei Bedarf folgen Versorgungsplan, Koordination und spätere Anpassungen.
Persönlich und zugänglich
Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person kann die Beratung in ihrer häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung stattfinden, in der sie lebt. Digitale Angebote können die Beratung ergänzen. Auch eine Videoberatung ist unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen möglich.
Keine Vermischung der Leistungen
Individueller Anspruch auf Beratung, Bedarfsermittlung, Versorgungsplanung und Koordination geeigneter Hilfen. Es gibt keine regelmäßige Nachweispflicht.
Regelmäßiger Beratungseinsatz für Pflegegeldbeziehende zur Sicherung der häuslichen Pflege. Dazu gehört ein Nachweis für die Pflegekasse.
Häufige Fragen
Nicht zwingend. Der Anspruch kann auch bestehen, wenn Leistungen beantragt wurden und ein erkennbarer Hilfe- und Beratungsbedarf vorliegt.
Ja. Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person kann die Beratung auch gegenüber Angehörigen oder weiteren Personen erfolgen oder diese einbeziehen.
Er bündelt die im Einzelfall empfohlenen Leistungen, Hilfen, örtlichen Angebote und notwendigen weiteren Maßnahmen zu einer abgestimmten Planung.
Bei den in § 7b SGB XI genannten Anträgen muss die Pflegekasse einen konkreten Beratungstermin anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen stattfindet, oder einen einlösbaren Beratungsgutschein ausstellen.
Nein. § 7a regelt einen individuellen Anspruch. Die regelmäßige Beratungspflicht für Pflegegeldbeziehende ist eine andere Leistung und richtet sich nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Sie benötigen Orientierung zu Pflegeleistungen, Anträgen oder zur Organisation Ihrer Versorgung? Nehmen Sie Kontakt mit unserer Beratungsstelle auf.
