Termin vereinbaren
Die pflegebedürftige Person beauftragt rechtzeitig einen zugelassenen Anbieter oder eine anerkannte Beratungsstelle.
Nachweispflicht beim Pflegegeldbezug
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, müssen regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Der Beratungseinsatz unterstützt die häusliche Pflege und wird gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen.

Gesetzliche Vorgabe
Die Pflicht betrifft Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen und ihre Versorgung zu Hause sicherstellen. Sie müssen den Beratungsbesuch innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume abrufen und die Durchführung gegenüber der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen bestätigen lassen.
Fristen seit 2026
Für Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 ist grundsätzlich einmal pro Halbjahr eine Beratung abzurufen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können die Beratung auf Wunsch weiterhin einmal pro Vierteljahr in Anspruch nehmen.
| Pflegegrad | Pflicht | Weitere Möglichkeit |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Keine Pflicht | Freiwillig einmal pro Halbjahr |
| Pflegegrad 2 und 3 | Einmal pro Halbjahr | Bei zusätzlichem Bedarf weitere Beratung klären |
| Pflegegrad 4 und 5 | Einmal pro Halbjahr | Auf Wunsch einmal pro Vierteljahr |
Praxisempfehlung: Vereinbaren Sie den Termin frühzeitig und orientieren Sie sich an der konkreten Fristmitteilung Ihrer Pflegekasse.
Pflegefachliche Unterstützung
Der Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Er ist keine Begutachtung des Pflegegrades.
Termin, Beratung, Bestätigung
Die pflegebedürftige Person beauftragt rechtzeitig einen zugelassenen Anbieter oder eine anerkannte Beratungsstelle.
Eine qualifizierte Beratungsperson bespricht die häusliche Versorgung und gibt passende Empfehlungen.
Die Durchführung wird auf dem einheitlichen Formular bestätigt und nach den gesetzlichen Vorgaben übermittelt.
Berechtigte Stellen
Vor Ort und teilweise digital
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im gesetzlich festgelegten Zeitraum bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erstmalige Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit erfolgen. Für die Videokonferenz gelten die gesetzlichen technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Pflegegeld sichern
Wird die vorgeschriebene Beratung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen kürzen. Im Wiederholungsfall ist das Pflegegeld zu entziehen. Deshalb sollte der Termin nicht bis zum Ende des jeweiligen Halbjahres aufgeschoben werden.
Zwei unterschiedliche Beratungsleistungen
Regelmäßiger, nachzuweisender Beratungsbesuch beim Pflegegeldbezug. Im Mittelpunkt stehen Qualität und Unterstützung der häuslichen Pflege.
Individueller Rechtsanspruch auf umfassende Beratung, Bedarfsermittlung, Versorgungsplanung und Koordination. Keine regelmäßige Nachweispflicht.
Häufige Fragen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, müssen die Beratung regelmäßig abrufen.
Grundsätzlich einmal pro Halbjahr. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können sie auf Wunsch weiterhin einmal pro Vierteljahr nutzen.
Nein. Die gesetzlich vorgesehene Vergütung wird von der zuständigen Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen getragen.
Nein. Eine Pflegegradbegutachtung ist kein Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI und ersetzt den erforderlichen Nachweis nicht.
Die Pflegekasse muss das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung findet in der eigenen Häuslichkeit statt.
Wählen Sie einen Termin für Ihren Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI und sichern Sie den erforderlichen Nachweis für die Pflegekasse.
