Häusliche Pflege kann von verschiedenen Personen oder Einrichtungen angeboten werden – je nach Bedarf, Pflegegrad und finanziellen Möglichkeiten. Hier sind die wichtigsten Anbieter:
Wer? Familienmitglieder, Nachbarn, Bekannte
Merkmale:
Häufigste Form der Pflege in Deutschland
Meist unentgeltlich oder gegen Pflegegeld (von der Pflegekasse)
Persönlich und emotional eng verbunden
Wer? Professionelle Pflegedienste mit examinierten Pflegekräften
Merkmale:
Vertragspartner der Pflegekassen
Abrechnung direkt mit der Pflegekasse möglich
Einsatzzeiten nach Vereinbarung, meist stundenweise
Wer? Freiberufliche Pflegekräfte (in Deutschland zugelassen)
Merkmale:
Selten, da rechtlich und organisatorisch aufwendiger
In der Regel nur für bestimmte Leistungen einsetzbar (z. B. Betreuung, seltener für medizinische Pflege)
Wer? Betreuungskräfte, meist über Agenturen vermittelt (z. B. aus Polen, Rumänien)
Merkmale:
Wohnen mit im Haushalt der pflegebedürftigen Person
Übernehmen Betreuung, hauswirtschaftliche Aufgaben, teilweise Grundpflege
Keine medizinische Pflege
Oft in Verbindung mit einem Ambulanten Pflegedienst
Wer? Freiwillige, z. B. aus Seniorenbüros, Nachbarschaftsinitiativen, Kirchen
Merkmale:
Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben, soziale Betreuung
Keine professionelle Pflege
Oft ergänzend zur Angehörigen- oder Dienstleisterpflege
In Deutschland haben Menschen Anspruch auf häusliche Pflege, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Pflegeversicherung regelt, wer Anspruch hat und in welchem Umfang.
Hinweis: Wenn Sie konkrete Fragen zu einem bestimmten Fall haben – z. B. zur Kombination von Leistungen, zur Beantragung oder zum Pflegegrad – kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Die Beantragung häuslicher Pflegeleistungen in Deutschland erfolgt in mehreren Schritten. Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Der erste Schritt ist ein formloser Antrag bei der Pflegekasse der betroffenen Person. Dies kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen. Die Pflegekasse ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert.
Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) mit einer Begutachtung der pflegebedürftigen Person – meist durch einen Hausbesuch.
Basierend auf der Begutachtung wird ein Pflegegrad (1 bis 5) vergeben, der den Umfang der Pflegebedürftigkeit festlegt. Die Pflegekasse informiert anschließend über das Ergebnis.
Je nach Pflegegrad können unterschiedliche Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch genommen werden (z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag). Angehörige oder ambulante Pflegedienste können die Pflege übernehmen.
Nach Bewilligung der Leistungen erfolgt entweder eine monatliche Auszahlung des Pflegegelds oder die Organisation der gewünschten Sachleistungen durch Pflegedienste.
Es empfiehlt sich, sich vor der Antragstellung beraten zu lassen – z. B. durch Pflegeberatungsstellen, Pflegestützpunkte oder die Krankenkasse. Diese helfen auch beim Ausfüllen des Antrags.
Ein Pflegevertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einer pflegebedürftigen Person (oder einer bevollmächtigten Person) und einem ambulanten Pflegedienst.
Er regelt die individuellen Vereinbarungen zu folgenden Punkten:
Rechtsgrundlage: Pflegeverträge basieren auf § 120 SGB XI. Der Vertrag ist Voraussetzung für die Abrechnung mit der Pflegekasse und dient der rechtlichen Absicherung beider Seiten.
Ein Pflegevertrag schafft Transparenz, Sicherheit und ermöglicht eine klare Leistungsvereinbarung zwischen Pflegebedürftigen und Pflegediensten.
Ein Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst kann sowohl von der pflegebedürftigen Person als auch vom Pflegedienst unter bestimmten Bedingungen gekündigt werden. Dabei sind Vertragsinhalte, Fristen und rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Tipp: Die Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen – mit Datum, Unterschrift und möglichst per Einschreiben oder gegen Bestätigung.
Auch der Pflegedienst kann den Pflegevertrag kündigen – allerdings unter besonderen Voraussetzungen:
Wichtig: Ohne vertraglich geregelte Kündigungsfrist darf der Pflegedienst theoretisch von einem Tag auf den anderen kündigen. Da jedoch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem besteht – vergleichbar mit dem Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant – ist der Pflegedienst verpflichtet, bei einer Kündigung auf die Situation der pflegebedürftigen Person Rücksicht zu nehmen.
Das bedeutet: Der Pflegedienst darf nur dann kündigen, wenn sichergestellt ist, dass der Pflegebedürftige zeitnah einen neuen Pflegedienst beauftragen kann.
In der Praxis ist daher eine Kündigung durch den Pflegedienst eher die Ausnahme und muss gut begründet sowie rechtzeitig angekündigt sein.
Ein Pflegegrad beschreibt das Ausmaß der Selbstständigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit eines Menschen und dient als Grundlage für Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland.
Seit der Reform der Pflegeversicherung im Jahr 2017 wurden die früheren Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Diese reichen von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung).
Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) anhand eines standardisierten Begutachtungsverfahrens ermittelt. Dabei werden unter anderem Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung und Alltagsleben beurteilt.
Der festgestellte Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen und Zuschüsse pflegebedürftige Personen erhalten – z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbeiträge oder Zuschüsse für Wohnraumanpassung.
Ein Antrag auf einen Pflegegrad kann bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden – oft formlos per Brief, E-Mail oder Online-Formular.
In Deutschland gibt es insgesamt fünf Pflegegrade. Diese wurden im Rahmen der Pflegereform 2017 eingeführt und ersetzen die früheren drei Pflegestufen. Die Pflegegrade spiegeln den Grad der Selbstständigkeit bzw. die Schwere der Pflegebedürftigkeit wider.
Die Einteilung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt auf Basis eines Begutachtungsverfahrens, bei dem der Medizinische Dienst (MD) oder Medicproof (für Privatversicherte) verschiedene Lebensbereiche bewertet – z. B. Mobilität, geistige Fähigkeiten, Selbstversorgung und Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen.
Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen der Pflegeversicherung, wie z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Unterstützung bei der Wohnraumanpassung oder Entlastungsangebote für pflegende Angehörige.
Einen Pflegegrad erhält man, wenn bei einer Person eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der <strongkörperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten vorliegt – und diese Einschränkungen voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Die Gutachter bewerten in sechs Bereichen die Selbstständigkeit der betroffenen Person. Daraus ergibt sich ein Punktwert, der darüber entscheidet, welcher Pflegegrad zugewiesen wird – von Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderem Pflegebedarf).
Die Pflegekasse hat in der Regel drei Wochen Zeit, um nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Wird ein Gutachten benötigt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb der Frist, gilt der Antrag unter Umständen automatisch als genehmigt.
Tipp: Je ausführlicher der Antrag und die Angaben beim Begutachtungstermin sind, desto höher ist die Chance auf eine gerechte Einstufung.
Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Diese ist bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt. Der Antrag kann formlos schriftlich, telefonisch oder auch online erfolgen.
Die Pflegekasse hat in der Regel 3 Wochen Zeit zur Entscheidung – 5 Wochen, wenn ein Gutachten nötig ist. Erfolgt keine fristgerechte Rückmeldung, kann der Antrag unter bestimmten Voraussetzungen als genehmigt gelten.
Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, die pflegebedürftige Menschen erhalten, wenn sie im häuslichen Umfeld von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich tätigen Personen gepflegt werden. Es soll dazu beitragen, die häusliche Pflege zu ermöglichen und die Pflegeperson zu entlasten.
Pflegegeld richtet sich an Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad ab 2, die keine professionelle Pflegesachleistung in Anspruch nehmen, sondern sich zu Hause von privaten Pflegepersonen betreuen lassen.
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € (kein Anspruch auf Pflegegeld) |
Pflegegrad 2 | 347 € |
Pflegegrad 3 | 599 € |
Pflegegrad 4 | 800 € |
Pflegegrad 5 | 990 € |
Der Antrag auf Pflegegeld erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Er kann formlos gestellt werden, meist reicht ein kurzer Anruf oder ein schriftlicher Antrag. Nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (oder Medicproof bei Privatversicherten) wird ein Pflegegrad festgestellt, auf dessen Grundlage das Pflegegeld ausgezahlt wird.
Anspruch auf Pflegegeld haben Personen, die einen anerkannten Pflegegrad besitzen und im häuslichen Umfeld von einer privaten Pflegeperson versorgt werden – zum Beispiel durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn.
Als Pflegepersonen gelten Menschen, die die pflegebedürftige Person regelmäßig und ehrenamtlich unterstützen – z. B. Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn. Es ist nicht erforderlich, eine pflegerische Ausbildung zu haben.
Ja! Es ist möglich, Pflegegeld mit Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes zu kombinieren. In diesem Fall spricht man von Kombinationsleistungen. Das Pflegegeld wird anteilig gezahlt – je nachdem, wie viel der Pflege durch einen Dienst abgedeckt wird.
Berechnen Sie einfach Ihren Anspruch auf Pflegegeld bei Kombinationsleistungen
Der Antrag auf Pflegegeld erfolgt über die Pflegekasse der Krankenkasse. Er kann telefonisch, schriftlich oder online gestellt werden. Nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof (bei Privatversicherten) wird über den Pflegegrad und damit den Anspruch auf Pflegegeld entschieden.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad, den eine pflegebedürftige Person von der Pflegekasse anerkannt bekommen hat. Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer erfolgt – also nicht durch einen professionellen Pflegedienst allein.
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € (kein Anspruch) |
Pflegegrad 2 | 347 € |
Pflegegrad 3 | 599 € |
Pflegegrad 4 | 800 € |
Pflegegrad 5 | 990 € |
Hinweis: Die Beträge wurden zum 01.01.2025 angehoben. Bei Änderungen in der Gesetzgebung können sich die Beträge zukünftig weiter anpassen.
Sie können das Pflegegeld direkt bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Voraussetzung ist ein bewilligter Pflegegrad ab Stufe 2. Den Antrag können Sie telefonisch, schriftlich oder online einreichen.
Geldleistungen in der Pflege sind finanzielle Unterstützungsleistungen, die von der Pflegekasse an pflegebedürftige Personen gezahlt werden, um die Versorgung im häuslichen Umfeld sicherzustellen. Die häufigste Form ist das Pflegegeld, das gezahlt wird, wenn die Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtliche Helfer erfolgt – also nicht durch einen professionellen Pflegedienst allein.
Geldleistungen müssen direkt bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Der Antrag kann telefonisch, schriftlich oder online gestellt werden. Die Höhe der Leistungen hängt vom anerkannten Pflegegrad ab.
Tipp: Lassen Sie sich bei der Antragstellung von einer Pflegeberatungsstelle unterstützen – das erhöht Ihre Chancen auf eine schnelle Bewilligung.
Die Kombinationspflege – auch als Kombinationsleistung bezeichnet – ist eine besondere Leistungsform der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie ermöglicht es Pflegebedürftigen, Pflegesachleistungen (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) und Pflegegeld (z. B. für die Pflege durch Angehörige) flexibel miteinander zu kombinieren.
Wenn Sie nicht den vollen Betrag der Pflegesachleistung nutzen, haben Sie Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Die Pflegekasse zahlt dann einen bestimmten Prozentsatz des Pflegegeldes entsprechend dem Anteil der ungenutzten Sachleistungen.
Wird nur 60 % der Sachleistung beansprucht, erhalten Sie zusätzlich 40 % des Pflegegeldes.
Kombinationsleistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Dabei muss die prozentuale Aufteilung zwischen Sachleistung und Pflegegeld angegeben werden. Die Abrechnung erfolgt monatlich.
Tipp: Eine Pflegeberatung kann helfen, das ideale Verhältnis zwischen Pflegegeld und Sachleistung für Ihre individuelle Pflegesituation zu ermitteln.
Sachleistungen in der häuslichen Pflege sind professionelle Pflegeleistungen, die von einem anerkannten ambulanten Pflegedienst erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt werden und Unterstützung durch geschultes Pflegepersonal benötigen.
Die Leistungen umfassen unter anderem:
Pflegegrad | Max. monatliche Sachleistung |
---|---|
Pflegegrad 1 | Keine Sachleistung, nur Entlastungsbetrag (131 €) |
Pflegegrad 2 | 796 € |
Pflegegrad 3 | 1.497 € |
Pflegegrad 4 | 1.859 € |
Pflegegrad 5 | 2.299 € |
Sachleistungen müssen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Nach Bewilligung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegeversicherung ab – es entsteht kein finanzieller Aufwand für den Pflegebedürftigen, solange der Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Tipp: Sachleistungen können auch mit Pflegegeld kombiniert werden – das nennt man Kombinationspflege.
Die Umstellung von Pflegegeld auf Sachleistungen ist unkompliziert und kann formlos per Telefon bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Nach Eingang des Antrags beginnt die Bearbeitung, die abhängig von Pflegekasse und Pflegedienst in der Regel 2 bis 3 Monate dauern kann. Im Anschluss erfolgt die Rückerstattung rückwirkend, und offene Beträge werden anteilig in regelmäßigen Abständen ausgezahlt.
Ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für alle Pflegegeldempfänger verpflichtend und muss in folgenden Intervallen stattfinden:
Diese regelmäßigen Hausbesuche durch eine qualifizierte Pflegefachkraft oder anerkannte Beratungsstelle stellen sicher, dass die häusliche Pflege fachgerecht umgesetzt wird und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen optimal unterstützt werden.
Behandlungspflege umfasst medizinisch-pflegerische Maßnahmen, die auf ärztliche Verordnung hin von examiniertem Pflegepersonal durchgeführt werden. Sie wird nach § 37 SGB V von der Krankenkasse übernommen und dient der Behandlung oder Vermeidung von Krankheitsfolgen.
Behandlungspflege ergänzt die häusliche bzw. ambulante Pflege und stellt sicher, dass medizinische Maßnahmen fachgerecht ausgeführt werden.
Behandlungspflege nach § 37 SGB V wird auf ärztliche Verordnung durch die Krankenkasse übernommen. So gehen Sie dabei vor:
Nach Bewilligung übernimmt die Krankenkasse die Kosten und rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab.
Eine ärztliche Verordnung (VO) ist ein schriftliches Dokument, das ein Arzt oder eine Ärztin ausstellt, um medizinische Leistungen, Heil- und Hilfsmittel oder Pflegeleistungen zu verordnen. Sie bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder Pflegekassen.
Eine ärztliche Verordnung (VO) ist die offizielle Anordnung eines Arztes, um medizinische Maßnahmen, Pflegeleistungen oder Hilfsmittel zu erhalten. Sie stellt sicher, dass die Kostenübernahme durch Krankenkassen und Pflegekassen rechtlich abgesichert ist.
Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI sind ergänzende Unterstützungsangebote für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Sie dienen dazu, den Pflegealltag zu erleichtern und Betroffene vor Überlastung zu schützen.
Anspruchsberechtigte erhalten bis zu 131 € pro Monat (ab dem 01.01.2025), die flexibel für oben genannte Angebote eingesetzt werden können. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.
Entlastungsleistungen unterstützen Pflegende im Alltag und helfen, Pflegebedürftigen mehr Teilhabe und Lebensqualität zu ermöglichen.
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Pauschale in Höhe von bis zu 131 €, die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung steht. Er dient dazu, professionelle oder ehrenamtliche Unterstützungsangebote im Alltag zu finanzieren und pflegende Angehörige zu entlasten.
Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende. Der Entlastungsbetrag verbessert die Lebensqualität und bietet Flexibilität bei der Organisation der häuslichen Versorgung.
Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI stehen Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen zur Verfügung, um den Pflegealltag zu vereinfachen und Überlastung vorzubeugen.
Durch die Kombination verschiedener Unterstützungsangebote verbessern Entlastungsleistungen die Lebensqualität von Pflegebedürftigen und schützen pflegende Angehörige vor Überlastung.
Entlastungsleistungen müssen nicht ausschließlich von ambulanten Pflegediensten erbracht werden. Folgende Anbieter sind ebenfalls zugelassen:
Durch diese Vielfalt an Leistungserbringern wird gewährleistet, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen flexibel passende Unterstützungsangebote nutzen können – unabhängig vom ambulanten Pflegedienst.
Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung (§ 39 SGB XI), die einspringt, wenn die reguläre Pflegeperson (z. B. Angehörige) vorübergehend ausfällt – etwa wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Verhinderungsgründen.
Verhinderungspflege schützt pflegende Angehörige vor Überlastung und garantiert kontinuierliche Versorgung, selbst wenn Hauptpflegepersonen kurzfristig ausfallen.
Verhinderungspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die einspringt, wenn die reguläre Betreuungsperson vorübergehend ausfällt. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen unter folgenden Voraussetzungen:
Mit der Verhinderungspflege stellt die Pflegeversicherung sicher, dass pflegende Angehörige entlastet werden und die häusliche Versorgung auch in Abwesenheit der Hauptpflegeperson fortbesteht.
Im Rahmen der Verhinderungspflege erstattet die Pflegekasse die Kosten für die Ersatzpflege, wenn die reguläre Betreuungsperson verhindert ist. Die Höhe der möglichen Auszahlung richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben.
Nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege können teilweise für Verhinderungspflege verwendet werden:
Der Verhinderungspflege-Zuschuss entlastet pflegende Angehörige und sichert die kontinuierliche Versorgung auch bei Urlaub oder Krankheit der Hauptpflegeperson.
Fazit: Für gesetzlich Versicherte sind Investitionskosten bereits in den Pflegesätzen enthalten. Nur bei Privatverträgen können Pflegedienste diese Kosten zusätzlich geltend machen – basierend auf einer klaren vertraglichen Vereinbarung und unter Beachtung des AGB-Rechts.
Die gesetzliche Regelung ergibt sich zusätzlich aus dem §82 Absatz 4 SGB XI.
In der Regel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V. Allerdings fällt eine gesetzlich geregelte Zuzahlung an.
Die Zuzahlung ist geregelt in § 61 SGB V („Zuzahlungen der Versicherten“). Bei jeder Verordnung zur häuslichen Krankenpflege müssen Sie die Zuzahlung direkt an den Pflegedienst leisten.
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