
Die häusliche Krankenpflege ist eine wichtige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und hilft Versicherten, medizinisch notwendige Pflege in den eigenen vier Wänden zu erhalten. Doch nicht immer ist diese Leistung vollständig kostenfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Versicherte eine Zuzahlung leisten. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in § 37 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 3 SGB V.
Gesetzliche Grundlagen der Zuzahlung
Laut § 37 Abs. 5 SGB V sind Versicherte verpflichtet, sich an den Kosten der häuslichen Krankenpflege zu beteiligen. Die konkrete Höhe und Dauer der Zuzahlung sind in § 61 Satz 3 SGB V geregelt. Demnach gilt:
- Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten der häuslichen Krankenpflege.
- Zusätzlich müssen Versicherte 10 Euro je Verordnung zahlen.
- Die Zuzahlung ist jedoch auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Wer muss die Zuzahlung leisten?
Grundsätzlich sind alle volljährigen gesetzlich Versicherten verpflichtet, die Zuzahlung zu leisten, es sei denn, sie sind von der Zuzahlungspflicht befreit. Dies betrifft:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren – sie sind von der Zuzahlung befreit.
- Versicherte, die die Belastungsgrenze erreicht haben – diese liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke bei 1 %.
Beispielrechnung zur Zuzahlung
Angenommen, eine Person erhält häusliche Krankenpflege für 14 Tage mit einer Gesamtkostenhöhe von 1.000 Euro:
- 10 % der Kosten: 100 Euro
- 10 Euro pro Verordnung (angenommen 1 Verordnung): 10 Euro
- Gesamte Zuzahlung: 110 Euro
Wenn die Pflege länger als 28 Tage erforderlich ist, fällt nach diesem Zeitraum keine weitere Zuzahlung mehr an.
Möglichkeiten der Zuzahlungsbefreiung
Versicherte können bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen, wenn sie ihre individuelle Belastungsgrenze erreichen. Hierfür sollten Einkommensnachweise und bereits geleistete Zuzahlungen eingereicht werden.
Fazit
Die häusliche Krankenpflege ist eine wertvolle Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die jedoch in bestimmten Fällen mit einer Zuzahlung verbunden ist. Die gesetzliche Regelung in § 37 Abs. 5 SGB V und § 61 Satz 3 SGB V sorgt dafür, dass diese Belastung begrenzt bleibt. Wer finanziell stark belastet ist, kann zudem eine Befreiung beantragen.
Tipp: Betroffene sollten sich frühzeitig bei ihrer Krankenkasse informieren, um unvorhergesehene Kosten zu vermeiden!