Pflegereform verständlich erklärt · Stand:
Bleibt der regelmäßige Beratungsbesuch bestehen? Soll künftig eine Pflegebegleitung helfen? Und müssen Pflegegeldbezieher schon jetzt etwas anders machen? Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wirft Fragen auf. Für Familien ist vor allem wichtig, zwischen geltenden Pflichten und möglichen künftigen Änderungen zu unterscheiden.
Das PNOG ist am 26. Oktober 2026 noch nicht als Gesetz in Kraft. Der Kabinettsentwurf sieht die neue Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2029 vor. Die heutigen Beratungspflichten gelten weiter. Sagen Sie einen erforderlichen Beratungsbesuch deshalb nicht wegen der angekündigten Reform ab.
Was ist das PNOG und wie weit ist das Verfahren?
PNOG steht für Pflegeneuordnungsgesetz. Die Bundesregierung möchte damit die Finanzierung und verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung neu ordnen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die geplanten Veränderungen bei Beratung und Begleitung in der häuslichen Pflege.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Ein Kabinettsbeschluss ist jedoch noch kein verabschiedetes Gesetz. Laut Ankündigung des Bundestags ist die erste Lesung für den 5. November 2026 vorgesehen. Der Inhalt kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Quellen: BMG zum Kabinettsbeschluss [1] und Bundestag zur ersten Lesung [2].
Wenn im Folgenden von „geplant“ oder „laut Entwurf“ die Rede ist, beziehen wir uns auf den Kabinettsentwurf vom 30. September 2026. Die Bezeichnung „SGB XI-E“ kennzeichnet eine vorgeschlagene Vorschrift und damit noch nicht geltendes Recht.
Was gilt heute für den Beratungseinsatz?
Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause versorgt wird und ausschließlich Pflegegeld erhält, muss grundsätzlich einmal pro Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann sie zusätzlich weiterhin vierteljährlich genutzt werden. Für Pflegegrad 1 ist eine freiwillige halbjährliche Beratung möglich.
Der Termin unterstützt die häusliche Versorgung und dient ihrem regelmäßigen Nachweis gegenüber der Pflegeversicherung. Wie die Beratung abläuft und wie Sie einen Termin in Hessen anfragen können, erfahren Sie auf unserer Seite zum Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Für Videotermine gilt aktuell: Auf Wunsch kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen; der erste Besuch muss zu Hause stattfinden. Diese Regelung ist nach dem derzeitigen Recht bis einschließlich 31. März 2027 befristet.
Quellen: BMG zur häuslichen Pflege [4] und § 37 SGB XI [5]. Die hier beschriebene halbjährliche Pflicht seit 2026 ist von den neuen PNOG-Plänen zu unterscheiden.
Welche Änderungen plant das PNOG beim Beratungseinsatz?
1. Eine Übergangsphase bis Ende 2028
Nach dem Kabinettsentwurf soll der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI zunächst fortbestehen. Die entsprechende Entwurfsregelung ist bis zum 31. Dezember 2028 angelegt. Für Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 bis 5 bleibt darin der halbjährliche Pflichttermin vorgesehen.
Es wäre deshalb unzutreffend, aus der angekündigten Pflegereform einen sofortigen Wegfall des Beratungsbesuchs abzuleiten. Zugleich wäre „bis 2029 bleibt alles unverändert“ zu pauschal: Der Entwurf enthält Ergänzungen für die Übergangszeit.
2. Zusätzliche Beratungen nach dem ersten Pflegegrad
Vorgesehen sind bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades: für Menschen mit Pflegegrad 1 und für Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 und 3. Diese zusätzliche Unterstützung könnte besonders beim Einstieg in die häusliche Pflege hilfreich sein, wenn Zuständigkeiten, Hilfsmittel und Entlastungsmöglichkeiten noch unklar sind.
Das ist ein geplanter zusätzlicher Anspruch. Er darf nicht mit einem bereits heute allgemein bestehenden Anspruch auf genau diese beiden Zusatztermine verwechselt werden.
3. Eine Verlängerung der Videoregelung
Der Entwurf möchte die Möglichkeit, jede zweite Beratung per Video durchzuführen, bis zum 31. Dezember 2028 verlängern. Die erstmalige Beratung soll weiterhin in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Solange diese Änderung nicht wirksam geworden ist, bleibt die heutige Befristung maßgeblich.
Quelle für die Übergangsregelungen: Kabinettsentwurf [3], Artikel 1 Nummer 30, Entwurfsseite 40.
4. Pflegebegleitung ab 2029
Ab dem 1. Januar 2029 soll nach dem Entwurf ein Anspruch auf fachliche Pflegebegleitung entstehen. Er richtet sich an Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden An- und Zugehörigen. Dabei sollen Aufgaben der bisherigen Pflegeberatung, des Beratungsbesuchs und der individuellen Schulung zu Hause in veränderter Form zusammengeführt werden.
Zu den vorgesehenen Aufgaben gehören:
- den Unterstützungsbedarf erfassen und einen tragfähigen Versorgungsplan entwickeln,
- Familien im Pflegealltag fachlich anleiten,
- bei Hilfsmitteln sowie Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen unterstützen,
- Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige erschließen,
- bei komplexen Situationen weitere Hilfen koordinieren.
5. Jährlicher Pflichttermin – zusätzliche Begleitung nach Bedarf
Der vorgeschlagene § 7c Abs. 6 SGB XI-E sieht für Pflegegeldbezieher ab 2029 einmal jährlich eine verpflichtende Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung vor. Ihre Durchführung soll gegenüber der Pflegekasse bestätigt werden.
Ein jährlicher Pflichttermin bedeutet nicht, dass es nur ein Gespräch im Jahr geben dürfte. Der Entwurf sieht weitere bedarfsgerechte Kontakte und bei besonderem Unterstützungsbedarf ein Fallmanagement vor. Wird festgestellt, dass die Versorgung nicht gesichert ist, sind unter anderem ein verpflichtender Folgetermin und gegebenenfalls weitere Unterstützung vorgesehen.
Auch die Verbindung zum Pflegegeld soll erhalten bleiben: Wer die vorgeschriebene Pflegebegleitung nicht abruft, müsste nach dem Entwurf mit einer Kürzung und im Wiederholungsfall mit einer Entziehung des Pflegegeldes rechnen.
Quelle: Kabinettsentwurf [3], vorgeschlagener § 7c, Entwurfsseiten 16–18; Erläuterungen ab Seite 170.
Beratungseinsatz und geplante Pflegebegleitung im Vergleich
| Thema | Heute geltend | Im PNOG-Entwurf vorgesehen | Noch offen |
|---|---|---|---|
| Pflichttermin bei Pflegegeld | Grundsätzlich halbjährlicher Beratungseinsatz bei ausschließlichem Pflegegeldbezug ab Pflegegrad 2. | Übergangsweise Fortführung; ab 2029 jährlich verpflichtende Pflegebegleitung zu Hause. | Ob Zeitplan und konkrete Regelung so verabschiedet werden. |
| Beginn der häuslichen Pflege | Bestehende Beratungsangebote können genutzt werden. | In der Übergangszeit zusätzliche Erstberatungen für die beschriebenen Gruppen; später konkretes Terminangebot nach erstmaligem Pflegegrad. | Endgültige Ausgestaltung und Umsetzung durch die zuständigen Stellen. |
| Video beim Beratungsbesuch | Jede zweite Beratung auf Wunsch per Video; Erstberatung zu Hause. Befristung bis 31.03.2027. | Verlängerung dieser Übergangsregelung bis 31.12.2028. | Gesetzliche Bestätigung der Verlängerung. |
| Inhalte der Unterstützung | Beratung zur Sicherung der häuslichen Pflege; ergänzende Beratungs- und Schulungsangebote. | Umfassendere Begleitung mit Versorgungsplanung, Anleitung und bei Bedarf Fallmanagement. | Praktische Verfahren, regionale Organisation und weitere Richtlinien. |
Was könnte das für pflegende Angehörige bedeuten?
Die geplante Pflegebegleitung könnte Familien dabei helfen, Empfehlungen tatsächlich umzusetzen. Der Nutzen läge etwa darin, nicht nur von einem passenden Hilfsmittel zu erfahren, sondern auch Unterstützung bei dessen Beantragung und Einbindung in den Alltag zu erhalten.
Ein mögliches Beispiel: Nach einem Krankenhausaufenthalt braucht eine pflegebedürftige Person mehr Hilfe. Angehörige müssen Hilfsmittel, weitere Unterstützung und neue Abläufe organisieren. Nach dem geplanten Konzept könnte eine Pflegebegleitperson diese Schritte zusammen mit der Familie koordinieren. Das ist eine Veranschaulichung der vorgesehenen Aufgaben, keine Zusage eines bereits verfügbaren neuen Angebots.
Ob die Reform im Alltag die gewünschte Entlastung bringt, hängt auch von erreichbaren Ansprechpersonen, ausreichendem Fachpersonal und der Zusammenarbeit vor Ort ab. Der Entwurf beschreibt die Ziele und Zuständigkeiten; die tatsächliche Versorgung lässt sich daraus noch nicht garantieren.
Was sollten Pflegegeldbezieher jetzt tun?
- Bestehende Termine wahrnehmen: Die Diskussion über eine Reform ersetzt keine heute erforderliche Beratung.
- Nachweisfristen klären: Bei Unsicherheit die Pflegekasse kontaktieren und den letzten Beratungsnachweis bereithalten.
- Aktuellen Unterstützungsbedarf ansprechen: Warten Sie bei Überlastung oder Versorgungslücken nicht auf eine künftige Reform.
- Gesetzesstand prüfen: Achten Sie bei Reformmeldungen darauf, ob sie einen Entwurf, ein beschlossenes Gesetz oder bereits geltende Regelungen beschreiben.
Für einen aktuell anstehenden Beratungsbesuch gelten die bestehenden Voraussetzungen. Informationen zur Durchführung und zur Terminanfrage finden Sie auf unserer Seite zum Beratungsbesuch in Hessen. Das dortige Angebot bezieht sich auf die heutige Beratung, nicht auf eine bereits eingeführte Pflegebegleitung nach dem PNOG.
Häufige Fragen zum PNOG und Beratungseinsatz
Ist das PNOG schon beschlossen?
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Am Informationsstand dieses Beitrags, dem 26. Oktober 2026, ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Kabinettsbeschluss allein macht die vorgeschlagenen Änderungen nicht zu geltendem Recht.
Fällt der Beratungseinsatz schon 2027 weg?
Nach dem hier ausgewerteten Kabinettsentwurf nicht. Er sieht eine Fortführung der Beratung nach § 37 Abs. 3 bis Ende 2028 mit einzelnen Ergänzungen vor. Der Wechsel zur neuen Pflegebegleitung ist für 2029 geplant, aber noch nicht verbindlich verabschiedet.
Muss ich künftig nur noch einmal jährlich einen Termin wahrnehmen?
Das ist für die verpflichtende Pflegebegleitung ab 2029 im Entwurf vorgesehen. Es ist keine heutige Regel. Zusätzliche bedarfsgerechte Gespräche und unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtende Folgetermine sind ebenfalls geplant.
Ersetzt die Pflegebegleitung einen ambulanten Pflegedienst?
Das geplante Angebot dient der fachlichen Begleitung, Anleitung und Koordination. Es ersetzt nicht automatisch die tägliche Unterstützung durch Angehörige oder die pflegerischen Leistungen eines ambulanten Dienstes.
Wer würde die neue Pflegebegleitung in Hessen anbieten?
Der Entwurf weist den Pflegekassen Aufgaben zur Sicherstellung zu und sieht Beteiligungsmöglichkeiten für Pflegestützpunkte, kommunale Stellen und Dritte vor. Welche Stellen künftig konkret zuständig wären, hängt von den endgültigen Regelungen und ihrer regionalen Umsetzung ab.
Muss ich wegen der Reform jetzt meinen Anbieter wechseln?
Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich kein Anlass, einen heute erforderlichen Beratungsbesuch abzusagen oder allein wegen der Reformankündigung den Anbieter zu wechseln. Prüfen Sie spätere verbindliche Informationen Ihrer Pflegekasse zum Übergang.
Du benötigst einen Beratungseinsatz in Hessen?
Du beziehst Pflegegeld und möchtest deinen nächsten Beratungsbesuch vereinbaren? Hier erfährst du, wie der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abläuft, wer die Kosten übernimmt und wie du einen Termin buchen kannst.
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